Selbstständige, Berater, GmbH-Geschäftsführer und Vereinsvorstände im Ruhrgebiet
Eine Lieferantenauswahl, die sich im Nachhinein als Fehler erweist. Eine Fristversäumnis bei einer Ausschreibung. Ein Rat, der sich als teurer Irrtum herausstellt. Wer in einem Unternehmen Entscheidungen trifft – als Geschäftsführer, Vorstand oder als Berater für andere Firmen –, haftet dafür grundsätzlich auch persönlich, wenn daraus ein finanzieller Schaden entsteht. Das ist kein neues Prinzip. Neu ist, wie oft es inzwischen tatsächlich zum Tragen kommt.
Was die Zahlen zeigen
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat vergangenen Dezember eine deutliche Entwicklung gemeldet: Die sogenannten Managerhaftpflicht-Versicherer mussten 2024 rund 285 Millionen Euro an Schadensersatzleistungen auszahlen – ein Anstieg von etwa 27 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Auch die Zahl der gemeldeten Fälle legte spürbar zu, und die durchschnittliche Schadenssumme pro Fall kletterte auf über 115.000 Euro.
Der GDV führt diese Entwicklung vor allem auf zwei Faktoren zurück: die angespannte konjunkturelle Lage und strengere regulatorische Anforderungen an Unternehmensleitungen. Beide Trends betreffen nicht nur Vorstände großer Konzerne. Mit steigenden Insolvenzzahlen wächst auch das Risiko, dass Insolvenzverwalter gezielt prüfen, ob Geschäftsführer oder verantwortliche Berater kleinerer Betriebe für Fehlentscheidungen persönlich mithaften müssen.
Warum das Thema über Konzerne hinausgeht
Der Begriff „Managerhaftpflicht“ klingt nach Vorstandsetage und DAX-Konzern. In der Praxis betrifft das zugrunde liegende Risiko aber jeden, der geschäftliche Entscheidungen für andere trifft oder verantwortet – auch im Ruhrgebiet, auch in kleinem Rahmen: die GmbH-Geschäftsführerin eines mittelständischen Handwerksbetriebs in Duisburg, der ehrenamtliche Vorstand eines Vereins, der selbstständige Unternehmensberater, der einem Kunden zu einer Investition rät, oder die IT-Freelancerin, deren Empfehlung zu einem teuren Systemausfall beim Auftraggeber führt.
In all diesen Fällen greift im Kern dasselbe Prinzip: Wer beruflich Rat gibt oder unternehmerisch entscheidet, haftet bei einem daraus entstandenen Vermögensschaden grundsätzlich mit dem eigenen Vermögen – unabhängig davon, ob die Entscheidung in bestem Wissen und Gewissen getroffen wurde. Bei GmbH-Geschäftsführern und bei Beratern, die vertraglich für ihre Kunden tätig sind, reicht dafür in der Regel schon ein einfacher Sorgfaltspflicht- oder Beratungsfehler – strafbares oder grob fahrlässiges Verhalten ist keine Voraussetzung. Eine Ausnahme gilt für rein ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände: Sie haften gegenüber ihrem Verein per Gesetz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sofern ihre Vergütung eine geringfügige Grenze nicht übersteigt – gegenüber geschädigten Dritten (etwa Vertragspartnern des Vereins) kann diese Haftungserleichterung jedoch entfallen.
Was eine entsprechende Versicherung abdeckt
Für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte ist die klassische Absicherung die D&O-Versicherung (Directors & Officers), die bei Regressansprüchen wegen Pflichtverletzungen einspringt – sowohl für die Abwehr unberechtigter Ansprüche als auch für berechtigte Schadensersatzforderungen. Für Berater, Freiberufler und Selbstständige, die anderen Unternehmen Rat oder Dienstleistungen anbieten, ist die passende Absicherung meist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Sie greift, wenn aus einer beruflichen Fehlleistung ein finanzieller (nicht körperlicher oder sachlicher) Schaden beim Auftraggeber entsteht.
Wichtig zu wissen: Eine normale Betriebshaftpflicht deckt in der Regel nur Personen- und Sachschäden ab, nicht aber reine Vermögensschäden aus Beratungs- oder Managementfehlern. Wer glaubt, über die Betriebshaftpflicht bereits abgesichert zu sein, sollte das im eigenen Vertrag genau prüfen – häufig klafft hier eine Lücke, die erst im Schadensfall auffällt.
Nicht für jeden gleich dringend
Nicht jeder Betrieb braucht sofort eine eigene D&O- oder Vermögensschaden-Police. Wie hoch das persönliche Risiko tatsächlich ist, hängt davon ab, welche Entscheidungen mit welcher finanziellen Tragweite getroffen werden, wie die Gesellschaftsform aussieht und ob bereits vertragliche Haftungsbegrenzungen gegenüber Kunden bestehen. Bei einer Ein-Personen-GmbH mit überschaubarem Auftragsvolumen sieht die Risikolage anders aus als bei einem wachsenden Beratungsunternehmen mit mehreren größeren Firmenkunden.
Was Sie jetzt tun können
Ein erster, kostenloser Schritt: prüfen Sie, welche Verträge – etwa mit Kunden oder als Vereinsvorstand – bereits Haftungsklauseln enthalten, und ob eine bestehende Betriebshaftpflicht Vermögensschäden überhaupt einschließt. Erst danach lässt sich seriös einschätzen, ob und in welchem Umfang zusätzlicher Schutz sinnvoll ist.
Als unabhängiger Versicherungsmakler ordne ich für Sie ein, wo Ihr persönliches Haftungsrisiko liegt und welcher Schutz dazu passt – ohne Bindung an einen einzelnen Versicherer. Vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Erstgespräch über die Online-Terminbuchung.